Actio iniuriarum

http://dbpedia.org/resource/Actio_iniuriarum an entity of type: MilitaryConflict

The actio iniuriarum is an action for delict which "not only seeks to protect an individual's dignity and reputation but also his or her physical integrity." rdf:langString
Die actio iniuriarum (auch aestimatoria) war eine Bußklage des römischen Rechts. Sie behandelte vorsätzliche Körper- und Ehrverletzungen (Real- und Verbaliniurien). Klageziel waren Schadensersatz und Buße. Die aus der Verletzung der Rechtsgüter (körperliche Unversehrtheit und Ehre) herrührenden Schadensersatzansprüche unterlagen dem Maßstab der Billigkeit (aequum et bonum). Im Gegensatz zu anderen Bußklagen war die actio iniuriarum bis zur Rechtsanhängigkeit unvererblich. rdf:langString
rdf:langString Actio iniuriarum
rdf:langString Actio iniuriarum
xsd:integer 33715327
xsd:integer 581991056
rdf:langString The actio iniuriarum is an action for delict which "not only seeks to protect an individual's dignity and reputation but also his or her physical integrity."
rdf:langString Die actio iniuriarum (auch aestimatoria) war eine Bußklage des römischen Rechts. Sie behandelte vorsätzliche Körper- und Ehrverletzungen (Real- und Verbaliniurien). Klageziel waren Schadensersatz und Buße. Die aus der Verletzung der Rechtsgüter (körperliche Unversehrtheit und Ehre) herrührenden Schadensersatzansprüche unterlagen dem Maßstab der Billigkeit (aequum et bonum). Im Gegensatz zu anderen Bußklagen war die actio iniuriarum bis zur Rechtsanhängigkeit unvererblich. Im altbürgerlichen Zwölftafelrecht, das in der vorklassischen Zeit literarisch gefasst und mehrfach kommentiert und interpretiert worden war, war die Persönlichkeitsverletzung, vergleichbar mit der Sachbeschädigung, noch einzelfallbezogen geregelt (XII Tafeln: 8, 2–3). Anerkannt war in den Fällen von Ehrverletzung der Ersatz eines immateriellen Interesses, das sich aus dem vermögensschadensrechtlichen „damnum-Begriff“ (lat. für Schaden) herleitete. Leichte Körperverletzungen zogen festgeschriebene Geldbußen nach sich. Schwere Körperverletzungen konnten daneben talionsrechtlich geahndet werden („wie du mir, so ich dir“), sofern der Täter die vom Verletzten geforderte Bußleistung nicht erbrachte. Für fahrlässige Körperverletzungen gab es keinen Klageweg, da Roms Juristen dem Grundsatz liberum corpus non recipit aestimationem folgten, wonach der Körper eines Freien nicht gegen Geld aufgewogen werden konnte. Die Prätoren hatten für ihr edictum de iniuriis aestimandis in klassischen Zeiten, unter Abänderung der Rechtsfolgen, wohl noch auf die altzivile Normierung gestützt. Max Kaser zieht Ulpian (ausweislich der Digesten) jedenfalls als Quelle für Vergleichsvereinbarungen heran.
xsd:nonNegativeInteger 2060

data from the linked data cloud