Community design
http://dbpedia.org/resource/Community_design an entity of type: Thing
A Community design is a unitary industrial design right that covers the European Union. It has both unregistered and registered forms. The unregistered Community design (UCD) came into effect on 6 March 2002 and the registered Community design (RCD) was available from 1 April 2003.
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Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht der Europäischen Union und ähnelt dem eingetragenen Design in Deutschland. Geschützt wird die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur, der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und seiner Verzierung ergibt. Es muss eine Eigenart aufweisen.
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Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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Community design
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A Community design is a unitary industrial design right that covers the European Union. It has both unregistered and registered forms. The unregistered Community design (UCD) came into effect on 6 March 2002 and the registered Community design (RCD) was available from 1 April 2003.
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Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht der Europäischen Union und ähnelt dem eingetragenen Design in Deutschland. Geschützt wird die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur, der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und seiner Verzierung ergibt. Es muss eine Eigenart aufweisen. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird seit dem 1. April 2003 durch die Europäische Union erteilt. Es kann durch eine Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (Marken, Muster und Modelle) in Alicante für Kosten in Höhe von etwa 350 € erlangt werden. Die Anmeldung kann auch beim Deutschen Patent- und Markenamt zur gebührenpflichtigen Weiterleitung eingereicht werden. Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) ist die rechtliche Grundlage zum Schutz des Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Nach Eintragung durch das Amt wird ein Geschmacksmuster, für einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend mit dem Anmeldetag durch ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt. Der Rechtsinhaber kann die Schutzdauer einmal oder mehrmals um einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren bis zu einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren ab dem Anmeldetag verlängern lassen.
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